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   VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16   

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VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16 (https://dejure.org/2018,45520)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24.05.2018 - 3 K 2651/16 (https://dejure.org/2018,45520)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 (https://dejure.org/2018,45520)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35.) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Setzt also § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nicht voraus, dass die verschiedenen Aufenthalte der Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung begründet wurden - also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand - und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. vor, denn durch den Umzug der Mutter in einen anderen Zuständigkeitsbereich lagen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor und das Sorgerecht stand keinem Elternteil mehr zu.(Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Diesem Verständnis der Norm steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris.) Der weiten Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes der Norm zum 01.01.2014 entgegen getreten, sodass es in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nun heißt, dass "in diesen Fällen" die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.

    Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden.(So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 -3 A 5492/11 -, Rn. 38 ff., juris.).

    Das führt dazu, dass die für die Erstattungspflicht wesentliche örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen ist.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 39, juris.).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris.).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 20, juris.) Danach kann § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann noch zur Anwendung kommen, wenn die Eltern ihren bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlagern; dagegen kann diese Regelung nicht (mehr) zur Anwendung kommen, wenn die Eltern bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und sich die Zuständigkeit aufgrund des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bereits nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet.(A.A.: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, Rn. 41, juris, das die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 - anders deutet.) Hierfür spricht, dass die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

    Zwar erfasse § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a.F. nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Leistungsbeginn "erstmals" verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und in der Folge beibehielten; was auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. gelten solle, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 26, juris.) Demgegenüber spreche der Regelungsgehalt des § 86 SGB VIII dafür, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. nicht auf die in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII enthaltene Anknüpfungstatsache der "erstmaligen" Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug nehme.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35.) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet - wie bereits in Bezug auf die Schwester des Leistungsempfängers dargelegt - mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 20, juris.) Da die Eltern bereits Anfang des Jahres 2012 verschiedene Aufenthalte begründet hatten - durch den Umzug des Kindesvaters nach Krefeld - löste der Zuzug des Kindesvaters in den Bereich des Beklagten im Oktober 2012 keine erneute Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus.

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Denn die Entziehung des Sorgerechts löst bei gleichbleibendem gewöhnlichem Aufenthalt des bisher Sorgeberechtigten keine Zuständigkeitsneubestimmung aus.(Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 33, juris.).

    Der Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers zum 01.03.2013 ist im Zusammenspiel mit dem vorherigen Sorgerechtsentzug durch Beschluss vom 09.11.2012 ein zuständigkeitsrelevanter Aspekt.(Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 34, juris.).

    Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll.(Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn vor Beginn der Leistung kein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern vorliegt und das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zusteht § 86 Abs. 3 SGB VIII.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2017 - 3 K 852/14 -, Bl. 11, n.v.) Zu Beginn der Leistung im März 2012 hatten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und das Sorgerecht wurde nachträglich vollständig entzogen.(Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn nachfolgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe.

    § 86 Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, eine entsprechende Geltung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII.(Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 -, Rn. 45 ff., juris, nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 A 500/17 -, Rn. 28, juris.).

    Der weitere Umzug der Kindeseltern änderte an der Zuständigkeit des Klägers nichts mehr, weil die Sorgerechtslage unverändert blieb.(Vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 - 3 K 852/14 -, Rn. 54, juris).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht notwendig.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.September 2010 - 5 C 21/09 -, juris.).

    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Hier ist es ausreichend, wenn irgendwann - soweit die in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII festgeschriebene sechs-Monatsgrenze nicht überschritten ist - vor Beginn der Leistung ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zum Beginn der Leistung - etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) - abgelöst worden sein darf.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der "Aufnahme in eine Einrichtung" abstellt; a.A. Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet.).

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    So wird in diesen Häusern, so auch in x, stationäre Hilfe für Frauen und deren Kinder in Notsituationen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII, ambulant betreutes Wohnen für Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67- 69 SGB XII, stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Frauen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 SGB IX sowie ambulante Hilfe zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für seelisch behinderte Frauen gemäß § 53 ff. SGB XII angeboten.(Vgl. http://www.) Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 12 BV 05.1241

    Kinder- und Jugendhilfe, Frauenhaus als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.) Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.(Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 15, juris.).

    So wird in diesen Häusern, so auch in x, stationäre Hilfe für Frauen und deren Kinder in Notsituationen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII, ambulant betreutes Wohnen für Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67- 69 SGB XII, stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Frauen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 SGB IX sowie ambulante Hilfe zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für seelisch behinderte Frauen gemäß § 53 ff. SGB XII angeboten.(Vgl. http://www.) Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.(So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 BV 04.1238 -, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 - 12 BV 05.1241 -, Rn. 16, juris.).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109.06 -, Rn. 5, juris.) Soweit in § 86 SGB VIII auf den personensorgeberechtigten Elternteil abgestellt wird, beruht dies auf der Annahme, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.).

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Zwar ist die "bisherige Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich die zuletzt bestehende Zuständigkeit, sodass danach der Beklagte zuständig bliebe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58-67, Rn. 26.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 18.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.September 2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N., juris.) Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Mutter gegenüber dem Beklagten angegeben hat, dass sie sich im Bereich des Klägers heimisch gefühlt und sich nach einem Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs umgesehen habe oder ob sie bei dieser zu Protokoll genommenen Erklärung in Begleitung ihrer Betreuerin war.

  • BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06

    Bewertung eines unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erzwungenen Aufenthaltes;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 25.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

  • OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17

    Erstattungsstreit - zuständiger Jugendhilfeträger bei nachträglicher

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 5492/11

    Aufenthalt; fehlende; gewöhnlicher; Hilfebeginn; nachträgliche; Personensorge;

  • VG Arnsberg, 14.12.2010 - 11 K 3365/09

    Frauenhäuser als durch § 89e SGB VIII geschützte Wohnformen

  • VG Saarlouis, 29.03.2012 - 3 K 1260/10

    Kostenerstattung nach Fallübernahme, hier: gewöhnlicher Aufenthalt

  • VGH Bayern, 06.10.2009 - 12 ZB 08.1452

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; Umzug am

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

  • BVerwG, 20.02.2008 - 5 B 109.06

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 86 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11107/04

    Kostenerstattungspflicht zwischen Trägern der Jugendhilfeleistung

  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 K 838/14

    Jugendhilfe: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Pflegeperson

  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 24.5.2018 - 3 K 2651/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2018 - 3 K 2651/16 - hat keinen Erfolg.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
    vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39 und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
    vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39, und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75.

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    Ab dem 01.12.2014 übernahm der Beigeladene den Hilfefall gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII unter Hinweis auf die seit nunmehr zwei Jahren andauernde Betreuung des Kindes in einer Pflegefamilie in seinem Zuständigkeitsbereich und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten an.(Bl. 194 der Verwaltungsakte des Beklagten. Hierzu ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2651/16 rechtshängig.).
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